Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 95b Strafvorschriften
Stand: 24.12.2025
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
Änderungsverlauf
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18.12.2025 Ausfertigung
§ 95b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 347)
BGBl. 2025 I Nr. 347
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26.07.2016 Ausfertigung
§ 95b neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I 1786)
BGBl. 2016 I S. 1786
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05.12.2012 Ausfertigung
§ 95b eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I 2403)
BGBl. I S. 2403
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.